Zollregularien

Wichtige Hinweise zur Zollkontrolle bei der Einreise:

Wenn Sie aus einem Land anreisen, welches ein Mitgliedstaat der EU ist (ausgenommen verbrauchsteuerrechtliche Sondergebiete), brauchen Sie grundsätzlich keine Zollformalitäten zu erledigen.

Bitte beachten Sie, dass zur Einhaltung von nationalen Verboten und Beschränkungen (z.B. Rauschgift, Waffen) sowie zur Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln dennoch eine Kontrolle Ihres Gepäcks erfolgen kann.
  
  • Nutzen Sie den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren: Wenn Sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) einreisen oder nicht mehr als die zulässigen Freimengen mit sich führen, benutzen Sie bei der Zollkontrolle den grün gekennzeichneten Ausgang.
  • Für anmeldepflichtige Waren nutzen Sie den roten Ausgang: Sollten Sie mehr als die zulässigen Freimengen bzw. zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmte Waren (unabhängig von ihrem Wert) mit sich führen, müssen Sie diese grundsätzlich anmelden.

Dies gilt auch für Waren, die verboten sind und Beschränkungen unterliegen. Hierunter fallen z. B. Betäubungsmittel, Waffen, Munition sowie artengeschützte Tiere und Pflanzen als auch Teile davon oder daraus hergestellte Waren. Weitere Informationen zur  Einfuhr von Waren.    

  

Wenn Sie mit einem der folgenden Güter reisen, beachten Sie bitte das besondere Carnet-ATA-Verfahren des deutschen Zolls:

  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Berufsausrüstungsgegenstände
  • Warenmuster
  • Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken
  • Waren zu sportlichen Veranstaltungen

Weitere Informationen finden Sie hier.

Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

Bargeldkontrollen erfolgen an den Grenzen zu EU-Mitgliedstaaten und an den Außengrenzen der Europäischen Union, um sicherzustellen, dass kein Geld aus unlauteren Geschäften oder Straftaten ungehindert eingeführt werden kann.

Weiterführende Informationen zur Anzeigepflicht von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln bei Reisen innerhalb der Europäischen Union finden Sie  hier.

Informationen zur Anmeldepflicht von Barmitteln  bei Reisen in Nicht-EU-Mitgliedstaaten finden Sie hier.

  

Es ist erlaubt, Reisemitbringsel abgabenfrei einzuführen, allerdings nur zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für den Haushalt oder als Geschenk. Bestimmte Mengen und Werte dürfen dabei nicht überschritten werden. Darüber hinaus gibt es noch weitere Regeln, auf die auch erfahrene Reisende achten sollten. Nähere Informationen finden Sie hier.

  

Arzneimittel

Die Menge muss dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechen.

  

Drei EU-Sonderfälle (Kanarischen Inseln, Französische Überseedepartements, Britische Kanalinseln)

Waren aus diesen Gebieten fallen unter eine Sonderregelung. Dieses Terrain gehört zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union (EU), nicht aber zum Steuergebiet bezüglich Verbrauchs- und Mehrwertsteuer. Aus diesen Gebieten dürfen Sie nur Waren im Rahmen der genannten Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei einführen.

Dies gilt auch für Waren aus Duty-Free-Shops der EU oder für Waren, die an Bord eines innerhalb der EU verkehrenden Flugzeuges unversteuert oder von Steuern entlastet erworben wurden.

  

Tipp zu Eigentum

Wer ein hochwertiges eigenes Gerät mit auf die Reise nimmt, kann schon vor Abflug für eine reibungslose Einreise sorgen. Der Zoll erstellt dafür eine kostenlose Ausfuhrbestätigung, die bei der Rückreise belegt, dass dieses Gerät nicht im Ausland erworben wurde und demnach nicht zu verzollen ist. Begeben Sie sich dazu an die Zollschalter am Flughafen vor Ihrem Abflug.

  

  

Der Arten- und Pflanzenschutz reglementieren, welche bedrohten Tiere und Pflanzen nicht mitgeführt werden dürfen.

Artenschutz

Die Sicherung des Überlebens vieler vom Aussterben bedrohter Tiere bedarf eines strengen, weltweiten Reglements. Im Washingtoner Artenschutzabkommen ist deshalb exakt festgelegt, welche gefährdeten und deshalb artengeschützten Tiere nicht mitgeführt werden dürfen. In der Regel ist die Einfuhr gänzlich untersagt oder nur unter bestimmten Voraussetzung möglich. Verstöße werden strikt und meist mit strengen Strafen verfolgt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter: www.artenschutz-online.de

Pflanzenschutz

Verboten ist zudem die Einfuhr von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern in die EU. Der Grund für die Beschränkungen ist, dass mit diesem Material verschiedenste Schadorganismen oder Krankheiten eingeschleppt werden können. Bestimmte Organismen können in dem Land, in welches sie eingeschleppt wurden, enorme Schäden an der dortigen Flora anrichten. Weitere Informationen erhalten Sie unter  Zoll online - Pflanzenschutz  oder zusammengefasst in einem Video.

Handelt es sich bei Ihrem Souvenir um nachgeahmte oder gefälschte Ware, die Sie in Ihrem persönlichen Gepäck und rein zum Eigenbedarf nach Deutschland einführen, so schreitet die Zollbehörde nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes nicht ein.

Handelt es sich jedoch um Ware, die einem eigenen oder fremden Geschäftszweck dient, so schreitet die Zollbehörde, unabhängig von der Einfuhrabgabenbefreiung (Menge- und Wertgrenzen), mit den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes ein.    

Ausnahme bildet einzig Reisegepäck, welches per Post oder Kurierdienst voraus- oder nachgesandt wird, dieses unterliegt den Vorschriften für Postsendungen.    

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Zolls.